Jahresbewilligung
Strahlerbewilligung
*Anmerkung Bewilligung zum Sprengen
(Art. 3 Abs 2)
Für die Verwendung von Sprengstoff bedarf es einer Zusatzbewilligung. Diese erhalten nur Personen, welche in der Gemeinde wohnhaft sind (Heimatschein), das 20. Altersjahr erfüllt haben und einen Sprengausweis gemäss Bundesgesetz besitzen. Für Sprengungen wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.